AMT BERKENTHIN
Der Amtsvorsteher

Merkblatt für die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen

Das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen ist nicht mehr zeitgemäß!
Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle im Garten ist sowohl aus abfallwirtschaftlicher als auch aus ökologischer Sicht nicht sinnvoll:
Grünabfälle sind keine zu beseitigenden Abfälle, sondern verwertbare Abfälle. Durch Kompostierung und Verwertung des Kompostes können die enthaltenen Nährstoffe wieder ge-nutzt werden. Durch das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen werden klimaschädliche Ga-se freigesetzt. Rauch und Qualm führen zu Beeinträchtigungen der Nachbarn.
Schließlich können durch das Verbrennen in nicht unerheblichem Maß Kleintiere getötet werden, die sich in den aufgeschichteten Grünschnitthaufen sehr schnell „einnisten„.
Ökologische Gartenbewirtschaftung beinhaltet, dass pflanzliche Abfälle kompostiert werden. Wer dies im eigenen Garten machen kann, wird den Kompost als Bodenverbesserungsmittel und evtl. geschreddertes Holzmaterial und Laub zur Abdeckung der Beete verwenden.
Kann die Verwertung von pflanzlichen Abfällen im eigenen Garten nicht stattfinden, müssen diese dem Kreis Herzogtum Lauenburg zur Verwendung überlassen werden. Hierfür steht den Bürgern die Biotonne zur Verfügung. Größere Mengen können direkt bei den Wertstoff-höfen des Kreises Herzogtum Lauenburg angeliefert werden.

Wenn Sie dennoch verbrennen, welche Vorschriften sind dann zu beachten?
Das für die gesamte Bundesrepublik Deutschland geltende Kreislaufwirtschaftsgesetz stellt folgendes übergeordnetes Prinzip auf: „Die Verwertung von Abfällen hat grundsätzlich Vorrang vor deren Beseitigung.„ Das bedeutet, dass die auf dem eigenen Grundstück anfal-lenden pflanzlichen Abfälle im eigenen Garten zu verwerten sind. Pflanzliche Abfälle, die auf Grund ihrer großen Menge oder ihrer Beschaffenheit, z. B. starke Äste, nicht im eigenen Garten kompostiert oder geschreddert werden können, sollen entsprechend dem Verwer-tungsangebot in anderer Weise der Verwertung (z. B. in Kompostierungsanlagen) zugeführt werden.

Die für das Land Schleswig-Holstein geltende Landesverordnung über die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen gestattet allerdings die Verbrennung von pflanzlichen Abfällen, sofern

o eine Entsorgung der Abfälle im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung nicht möglich ist,

o die Abfälle auf dem eigenen Grundstück angefallen sind und dort auch verbrannt werden

o und hierdurch keine Gefahren für die Umgebung zu erwarten sind.

Darüber hinaus müssen weitere Vorschriften beachtet werden, wenn man trotz der genann-ten ökologischen Nachteile meint, unbedingt Verbrennen zu müssen. Durch das Bundes-Immissionsschutzgesetz sollen schädliche Umwelteinwirkungen durch die Luftverunreini-gung vermieden werden. Dadurch ist nur das Verbrennen von naturbelassenem, stücki-gem Holz im lufttrockenen Zustand zulässig.
Nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es verboten, wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder die Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören sowie die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen und ungenutzten Grundflä-chen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen. Da in den aufgehäuften pflanzlichen Ab-fällen sich oft und gerne Kleintiere, vom Rotkehlchen bis zum Igel, aufhalten, die durch das Verbrennen gefährdet oder getötet werden, muss auch diese gesetzliche Vorgabe beachtet werden. 2


Zusammenfassend: Was ist beim Verbrennen von pflanzlichen Abfällen zu beachten?
Sollten Sie trotz aller abfallwirtschaftlichen und ökologischen Nachteile sowie gesundheitli-cher Bedenken dennoch pflanzliche Abfälle verbrennen wollen, müssen Sie die nachfolgen-den Regeln beachten:
o Es dürfen nur die auf dem eigenen Grundstück anfallenden pflanzlichen Abfälle verbrannt werden, sofern diese nicht im Rahmen der gärtnerischen Bewirtschaftung entsorgt wer-den können, z. B. Gehölze mit Pilzbefall u. ä.

o Es dürfen nur trockene naturbelassene Hölzer verbrannt werden, um die Rauchentwick-lung gering zu halten.

o Laub, Rasenschnitt und frischer Baum- und Strauchschnitt dürfen nicht verbrannt werden (Rauchentwicklung!) Ebenfalls nicht verbrannt werden dürfen: Pappe, Zementsäcke, Kunststoffsäcke, Baufolien, Kunststoffblumentöpfe. Auch Holzabfälle aus lackiertem, ge-strichenem oder mit Holzschutzmitteln behandeltem Holz, mit Teer oder Dachpappe ver-unreinigtes Abbruchholz, Sperrholz, Faserplatten, Palettenhölzer, Möbel usw. dürfen nicht verbrannt werden (giftige Verbrennungsgase!). Die genannten Hölzer sind nach Maßgabe der Altholzverordnung einer Altholzbehandlungsanlage zuzuführen.

o Zum Anbrennen können geringe Mengen Papier oder Pappe verwendet werden. Nicht zugelassen sind brandbeschleunigende Stoffe (z. B. Benzin).

o Zum Schutz von Kleinlebewesen und Gelegen darf das Brennmaterial erst am Tages des Verbrennens aufgesetzt werden oder ist dementsprechend vor dem Abbrennen umzu-setzen.

o Bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind, aber auch bei austauscharmer Witte-rung ist kein Feuer zu entzünden.

o Löschmittel sind immer bereit zu halten (z. B. Wasser, Sand, Feuerlöscher).

o Die Feuerstelle ist im ausreichenden Abstand zu Gebäuden und zu brandgefährdeten Materialien anzulegen.

o Bei starker Rauchentwicklung oder bei Funkenflug ist das Feuer unverzüglich zu löschen.

o Das Feuer ist ständig bis zum Erlöschen der Glut zu beaufsichtigen.

o Nach dem Verbrennen sind übriggebliebene Verbrennungsreste ordnungsgemäß zu ent-sorgen.

Mai- und andere Brauchtumsfeuer
Bei Mai- und anderen Brauchtumsfeuern werden nicht die abfallrechtlichen Bestimmungen herangezogen, da der Zweck des Feuers nicht die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen ist. Dennoch müssen alle oben genannten Sicherheitsbestimmungen und Vorgaben über die Qualität des Brennholzes eingehalten werden.
Traditionsgerecht sind Maifeuer, wenn
 nur Buschwerk verbrannt wird,

 die Größe des Buschhaufens noch eine Umschichtung vor dem Abbrennen zulässt,

 die Anzahl der Maifeuer auf die Gemeindegröße und –struktur abgestellt ist (Grundsatz: 1 Maifeuer je Gemeinde).

Bitte richten Sie alle Bemühungen darauf aus, dass Buschwerk durch Schreddern der Ver-wertung zugeführt wird, um gerade dadurch einen Beitrag dazu zu leisten, dass traditionsge-recht ausgerichtete Feuer auf Dauer erhalten werden können.

Weitere Auskünfte erteilt:
Herr Voderberg Telefon: 04544/8001-32
Fax: 04544/8001-31
E-Mail: voderberg@amt-berkenthin.de


Auch als PDF hier zum Download <<<Hier klicken>>> [194 KB]